Berufsschule - Infos zum Schulbetrieb
In allen Bundesländern erfolgt der Berufsschulunterricht im Normalbetrieb.
COVID-19-Test: Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht ist ein negativer PCR, bzw. Antigen-Test.
Unabhängig davon, kann die Gesundheitsbehörde einzelne Klassen, bzw. Schulstandorte nach dem Epidemiegesetz vorübergehend schließen, sollte dies zur Eindämmung eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig sein. In diesen Fällen erfolgt wieder ortsungebundener Unterricht im Distance Learning.
Ausnahmen für Schnelltests:
Hast du bereits eine COVID-19-Erkrankung innerhalb der letzten 90 Tage hinter dir, die molekularbiologisch bestätigt wurde, bist du von den Schnelltests befreit.
Andere anerkannte Testergebnisse:
Negativer PCR-Test: Bis 72 Stunden ab Probennahme (ACHTUNG: In Wien gilt der PCR-Test nur 48 Stunden!)
Negativer Antigentest von einer anerkannten Stelle: Bis 24 Stunden nach Probennahme
Maskenpflicht: Im gesamten Schulgebäude gilt die FFP2-Maskenpflicht. Die Tragepflicht gilt nicht für Schwangere, die einen MNS-Schutz tragen können.
Allgemeine Gültigkeit einer Impfung oder Genesung als Eintrittsnachweis:
Doppelte Impfung: Aktuell 360 Tage nach Zweitimpfung, bzw. ab einer etwaigen weiteren Impfung. Ab 6. Dezember reduziert sich die Gültigkeit auf 270 Tage. Zwischen der zweiten und dritten Impfung müssen mindestens 120 Tage liegen.
Einfache Impfung: Bei Johnson & Johnson beträgt die Gültigkeit 270 Tage ab dem 22. Tag der Impfung. Achtung: Die Gültigkeit der Einmalimpfung endet am 3. Januar 2022, danach ist eine Auffrischung notwendig.
Unvollständige Impfung: Bei unvollständiger Impfung mit einem Impfstoff, der zwei Dosen benötigt, gilt eine Übergangsfrist bis 6.12.2021. Bis dahin gilt der Impfnachweis über die erste Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test als 2-G-Nachweis.
Genesene: Für Genesene gelten als Nachweise ein Genesungszertifikat, eine ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion (muss mittels PCR-Test abgesichert sein) oder ein Absonderungsbescheid. Gültigkeit: 180 Tage. Ein Antikörpertest gilt nicht als Nachweis für eine Genesung!
Genesene mit Impfung: Sind Genesene geimpft, gilt schon die erste Dosis für 360 Tage als Eintrittsnachweis. Ab 6. Dezember reduziert sich die Gültigkeit auf 270 Tage.
Was mache ich, wenn ich Symptome habe?
Solltest du Symptome haben (Atemnot, Kurzatmigkeit, Husten, Halsschmerzen, Heiserkeit, Geschmacks- und Geruchsverlust mit und ohne Fieber), die auf COVID-19 hindeuten, ist deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber zu informieren und die Gesundheitshotline 1450 zu wählen. Wird keine Quarantäne verhängt und kein Krankenstand attestiert, ist die Arbeit wieder aufzunehmen.
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne, hast du grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine gesonderte Krankmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei anderen Krankheitssymptomen ist eine Krankmeldung erforderlich und deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber darüber zu informieren. Bitte übermittle den Absonderungsbescheid deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber.
Was mache ich, wenn das PCR-Testergebnis nicht rechtzeitig vorliegt?
Sofern ein PCR-Ergebnis nicht rechtzeitig vorliegt, aber glaubhaft gemacht werden kann, dass dich kein Verschulden trifft, kann auch ein Antigen-Schnelltest durchgeführt werden, der 24 Stunden gilt.
Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung daheim bleiben?
Trotz der größeren Ansteckungsgefahr bei der Arbeit in der Apotheke darfst du nicht aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig daheimbleiben. Möchtest du zu Hause bleiben, kann Urlaub oder Zeitausgleich vereinbart werden.
Wenn deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber anordnet, dass du für einen bestimmten Zeitraum nicht in die Apotheke kommen sollst, liegt eine Dienstfreistellung vor. Während dieser Dienstfreistellung ist das Entgelt weiter zu bezahlen.
Umgang mit Corona und Berufsschule
Was mache ich, wenn ich Symptome habe?
Wenn du Symptome (Atemnot, Kurzatmigkeit, Husten, Halsschmerzen, Heiserkeit, Geschmacks- und Geruchsverlust mit und ohne Fieber) hast, die auf COVID-19 hindeuten, bleibe bitte dem Unterricht fern. Informiere deinen Arbeitgeber, die Berufsschule und rufe bei der Gesundheitshotline 1450 an.
Ein/e Mitschüler/in ist an COVID-19 erkrankt, was passiert jetzt?
Ist der/die Mitschüler/in in der Berufsschule, wird diese in einen separaten Raum abgesondert und die Gesundheitsbehörde informiert. Die Gesundheitsbehörde gibt die weitere Vorgehensweise vor. Bis zur definitiven Abklärung findet der weitere Unterricht wie geplant statt.
Wurde der/die Mitschüler/in positiv auf COVID-19 getestet, kann die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne über die Schüler und Lehrer verhängen. Der Unterricht kann auch temporär auf Distance Learning umgestellt werden. Aktuell werden geimpfte oder genesene Personen als K2-Kontaktpersonen eingestuft. Lediglich für Sitznachbarn und andere enge Kontaktpersonen wird eine Quarantäne verhängt. Diese können sich nach dem 5. Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten.
Was passiert, wenn es zu einer behördlichen Schulschließung kommt?
Die Behörde kann, sollte die Corona-Ampelphase „Orange“ oder „Rot“ anzeigen, wie im vergangenen Schuljahr auch, Distance Learning anordnen. Auch im Falle COVID-19 positiver Schüler/innen können einzelne Klassen, oder einzelne Schulen auf Distance Learning umgestellt werden. Hier werdet ihr durch eure Lehrer unter Nutzung unterschiedlicher Medien, zu Hause unterrichtet.
Muss ich während einer Schulschließung in der Apotheke arbeiten?
Sollte von der Behörde keine Freistellung vom Unterricht (wie im Frühling) erfolgen, besteht für die Zeit, in der normal der Berufsschulunterricht stattfindet, keine Verpflichtung in der Apotheke zu arbeiten. Du bist aber verpflichtet, die von der Berufsschule verordneten Aufgaben betreffend dem Distance Learning zu erfüllen.
Wie kann das Berufsschuljahr im Fall von Distance Learning abgeschlossen werden?
Alle Lehrgänge und ganzjährig geführte Berufsschulen können auch im Fall von Distance Learning abgeschlossen werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Lehrlinge während der Berufsschulzeit nicht im Betrieb eingesetzt werden.
Wie erfolgt die Leistungsfeststellung und Beurteilung bei Distance Learning?
Die Grundlage für die Leistungsbeurteilung bilden die bereits vor Start des ortsungebundenen Unterrichts erbrachten Leistungen sowie die im Rahmen des Distance Learnings erbrachte Mitarbeit. Also weiterhin gut mitarbeiten und die gestellten Aufgaben erledigen, dann klappt ein positiver Berufsschulabschluss bestimmt.
Finden Schularbeiten statt?
Wenn es möglich ist, werden Schularbeiten verschoben und nach Aufhebung des Distance Learnings nachgeholt. Sollte das Nachholen der Schularbeit nicht möglich sein (z. B. Ende des Lehrgangs), kann die Berufsschule die Durchführung der Schularbeit in Anwesenheit am Schulstandort anordnen. Das wird aber nur gemacht, wenn eine Beurteilung über das Schuljahr nicht möglich ist. Sollte die Beurteilung auf Basis von anderen vorliegenden Leistungsfeststellungen möglich sein, kann die Schularbeit auch entfallen. Bitte informiere dich bei deinen Klassenlehrern und achte auf die Infos der Berufsschule.
Wie läuft die Lehrabschlussprüfung ab?
Die Lehrabschlussprüfung findet im vollen Umfang unter Einhaltung hygienischer Maßnahmen statt. Das bedeutet, dass sowohl die schriftliche, die laborpraktische und die mündliche Lehrabschlussprüfung wie bisher durchgeführt werden.
Bei den Lehrabschlussprüfungen wird auf die besondere Situation der Kandidatinnen und Kandidaten in Coronazeiten Rücksicht genommen. Es soll aufgrund der Einschränkungen in den Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben keine Nachteile für die Prüflinge geben. Meldungen, wonach mündliche Prüfungsteile entfallen, sind allerdings falsch. Bei einem positiven Abschluss der Berufsschule entfällt – so wie schon bisher – der theoretische Teil der Prüfung.
Hilfreiche Unterlagen zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung findest du auf der Homepage.